Unter dem Posten „Salaires“ ist dort zwar ein Total von CHF 339‘315.10 aufgeführt, dieses ist jedoch nicht nach einzelnen Stellen aufgeschlüsselt (Zahnarzt, DentalassistentInnen, Empfang o.Ä.) womit ein Rückschluss auf seine Einkünfte nicht möglich ist. Vor dem Hintergrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft seine Entschädigung anhand der von ihm gelieferten Daten, wie vorne bei E. 3.2 wiedergegeben, errechnete. Auch scheint die von der Staatsanwaltschaft angenommene Umsatzbeteiligung des Beschwerdeführers von 30%, wie von ihm selbst bestätigt, durchaus plausibel.