„Momentan lebe ich von meinem Ersparten, Lohnausweis 2011: 233‘417, Lohnausweis 2012: 284‘356“ – dies am 16. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die Praxis bereits seit viereinhalb Monaten in Betrieb war. Der Beschwerdeführer erzielt mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit ein Einkommen – sei dies aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit – welches er gegenüber den Steuerbehörden ausweisen muss, also existieren auch für die hier interessierende Zeitperiode im Jahr 2014 entsprechende Belege, welche er hätte einreichen müssen. Ausserdem ist die GmbH buchführungspflichtig, womit sein Honorar/Lohn für die