b StPO geltend machen will. Denn nur dies entspricht seinem Schaden im Sinne dieser Bestimmung. Schäden für ausgefallene Deckungsbeiträge sind, wie von ihm selbst dargelegt, der GmbH als Betreiberin der Zahnarztpraxis angefallen und somit auch von dieser geltend zu machen. Obwohl der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, gilt hier – wie vorne bei E. 3.1 dargelegt – der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begrün-