Arbeitnehmer wäre er nur, wenn er gegenüber der GmbH in einem weisungsgebundenen Subordinationsverhältnis stünde (BGE 130 III 213 E. 2.1), was angesichts der von ihm behaupteten wirtschaftlichen Beherrschung der GmbH wiederum fragwürdig erscheint (vgl. BGE 125 III 78 E. 4). Entscheidend ist jedoch nicht die zivilrechtliche Qualifikation seines Verhältnisses zur GmbH, sondern dass er im Rahmen dieser GmbH als Zahnarzt ein Einkommen erzielt und dass er den Ausfall eben dieses Einkommens darlegen müsste, wenn er eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend machen will.