2 dargestellte Aufteilung. Zunächst ist auf das vorne bei E. 2.2 Erwähnte zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer als natürliche Person strikt von seiner GmbH zu unterscheiden ist. Sein vertragliches Verhältnis zur GmbH lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Er selber behauptet, Arbeitnehmer seiner GmbH zu sein; dies belegt er jedoch nicht. Arbeitnehmer wäre er nur, wenn er gegenüber der GmbH in einem weisungsgebundenen Subordinationsverhältnis stünde (BGE 130 III 213 E. 2.1), was angesichts der von ihm behaupteten wirtschaftlichen Beherrschung der GmbH wiederum fragwürdig erscheint (vgl. BGE 125 III 78 E. 4).