Durch den Wegfall der Deckungsbeiträge entstehe eine wirtschaftliche Einbusse, die entschädigt werden müsse. Hingegen räumt der Beschwerdeführer ein, dass die von der Staatsanwaltschaft angenommenen 70% in einer „zutreffenden Grössenordnung“ liegen würden (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 5). Es sei jedoch auf die Umsatzbeteiligung bei seiner früheren Arbeitgeberin abzustellen, bei welcher ihm 35% zugestanden seien, respektive lediglich 65% auf die Deckung der übrigen Kosten entfallen seien. Hieraus ergebe sich die im Eventualantrag des Rechtsbegehrens Ziff. 2 dargestellte Aufteilung.