„Ferienzeit“ unberücksichtigt haben möchte. Dass die Staatsanwaltschaft den durchschnittlichen Tagesumsatz schlussendlich mit den Zahlen derjenigen Monate errechnete, die ihr geliefert wurden, ist nicht zu beanstanden. 3.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Abzug von 70% als Deckungsbeitrag für Löhne, Miete, Abschreibungen etc. Ihm sei nach Abzug des in der fraglichen Periode effektiv erwirtschafteten Umsatzes, der volle Umsatzausfall zu ersetzen und nicht lediglich 30% davon. Durch den Wegfall der Deckungsbeiträge entstehe eine wirtschaftliche Einbusse, die entschädigt werden müsse.