Dass die Zahlen dieser Monate nicht eingereicht und entsprechend von der Staatsanwaltschaft auch nicht berücksichtigt werden konnten, kommt dem Beschwerdeführer womöglich zu Gute, weil seine Praxis den Betrieb erst am 1. Dezember 2013 aufnahm (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2014, Z. 132), sich damals also noch in der Startphase befand und sich deshalb die Umsatzzahlen dieser ersten Monate erfahrungsgemäss wohl eher im unterdurchschnittlichen Bereich bewegt haben dürften. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm gelieferten, limitierten Zeitfensters auch noch nach Belieben nicht aussagekräftige