Der Ausreisser Juli 2014 dürfe zur Berechnung eines aussagekräftigen Durchschnittswertes nicht berücksichtigt werden. Ohne den Monat Juli errechnet der Beschwerdeführer einen leicht höheren durchschnittlichen Tagesumsatz von CHF 2‘410.00. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die verwendete Berechnungsperiode, welche nicht einmal ein ganzes Jahr umfasst, ist in vergleichswei-