391 Abs. 2 StPO) kann diese Behauptung des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben. 3.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den durchschnittlichen Tagesumsatz falsch berechnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe fälschlicherweise eine Berechnungsperiode verwendet, welche aus den Monaten Mai bis Dezember 2014 bestehe, also einschliesslich des Monats Juli 2014, in welchem er wegen seiner Ferienabwesenheit mit CHF 23‘649.15 nur rund die Hälfte des in den übrigen Monaten erzielten Umsatzes erreicht habe. Der Ausreisser Juli 2014 dürfe zur Berechnung eines aussagekräftigen Durchschnittswertes nicht berücksichtigt werden.