b StPO zu entschädigender Erwerbsausfallschaden entstanden, sondern einzig der lohnzahlungspflichtigen GmbH. Wenn es sich tatsächlich so verhielte (ein aktueller Arbeitsvertrag findet sich nicht in den Akten), müsste der Schaden vollumfänglich von der antragstellenden Dritten, der GmbH, geltend gemacht werden. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen und dem im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann diese Behauptung des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben.