Es sei seine GmbH, welche Ersatzleistungen vom Staat benötige, die sämtliche durch die Wegnahme des Computers betroffenen Deckungsbeiträge umfassen, sowohl diejenigen für die Löhne der Dentalassistentinnen, die Miete, die Abschreibungen usw. als auch diejenigen für seine eigene Entlöhnung (Replik, S. 4). Würde man dem Beschwerdeführer – der damit eine Lohnfortzahlungspflicht seiner „Arbeitgeberin“ für die entsprechende Zeitspanne behauptet – folgen, so wäre ihm überhaupt kein unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigender Erwerbsausfallschaden entstanden, sondern einzig der lohnzahlungspflichtigen GmbH.