Lohn stehe ihm gegenüber seiner GmbH unabhängig von den Auswirkungen der Strafuntersuchung BJS 5340 zu, weil er arbeitsrechtlich seine Arbeitsleistung nie verweigert habe. Es sei seine GmbH, welche Ersatzleistungen vom Staat benötige, die sämtliche durch die Wegnahme des Computers betroffenen Deckungsbeiträge umfassen, sowohl diejenigen für die Löhne der Dentalassistentinnen, die Miete, die Abschreibungen usw. als auch diejenigen für seine eigene Entlöhnung (Replik, S. 4).