Der Beschwerdeführer kritisiert den von der Staatsanwaltschaft verwendeten Begriff „Nettogewinn“ (Replik, S. 4, Fussnote 1). Er führt aus, dass der ihm durch seine GmbH als Arbeitgeberin geschuldete Lohn kein Gewinn sei, weder für ihn (Einkommen), noch für seine GmbH (Aufwand). Lohn stehe ihm gegenüber seiner GmbH unabhängig von den Auswirkungen der Strafuntersuchung BJS 5340 zu, weil er arbeitsrechtlich seine Arbeitsleistung nie verweigert habe.