Davon wurde der Umsatz von CHF 2‘847.90, welchen der Beschwerdeführer an diesen Tagen trotz fehlender EDV- Anlage erwirtschaften konnte, abgezogen. Der sich daraus ergebende Umsatzverlust von CHF 7‘255.95 wurde in der Folge mit einer marktüblichen „Gewinnmarge“ von 30% verrechnet. Auf diese Weise gelangte die Staatsanwaltschaft auf den von ihr berücksichtigten „Nettogewinn“ in der Höhe von CHF 2‘176.80. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert den von der Staatsanwaltschaft verwendeten Begriff „Nettogewinn“ (Replik, S. 4, Fussnote 1).