Anhand des Gesamtumsatzes des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis Dezember 2014 von total CHF 390‘675.30 errechnete sie bei 174 relevanten Werktagen (8 Monate x 21.75 Arbeitstage pro Monat) einen durchschnittlichen Tagesumsatz von CHF 2‘245.30. Diesen durchschnittlichen Tagesumsatz multiplizierte sie mit den Anzahl Tagen, an denen ein Erwerbsausfall erlitten wurde (4,5 Tage), und erhielt so einen entgangenen Umsatz von CHF 10‘103.85. Davon wurde der Umsatz von CHF 2‘847.90, welchen der Beschwerdeführer an diesen Tagen trotz fehlender EDV- Anlage erwirtschaften konnte, abgezogen.