6 Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie mögliche Reisekosten vor Augen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Unter Lohn- oder Erwerbseinbusse wird der gesamte Verdienstausfall aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit verstanden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Die Entschädigung ist gemäss Art.