429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Der Gesetzgeber hatte bei der wirtschaftlichen Einbusse primär die Lohn- oder Erwerbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den