3. 3.1 Im Folgenden gilt es einzig noch die vom Beschwerdeführer gerügte Bemessung seiner Entschädigung unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (wirtschaftliche Einbusse) zu überprüfen, denn die Entschädigung für seine Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) hat er vollumfänglich zugesprochen erhalten (siehe vorne E. 2.1) und weitere Schäden, die über seinen Verdienstausfall hinausgehen, wären bei der GmbH angefallen, welche im Verfahren Dritte und nicht Beschuldigte ist, und ihre Entschädigungsansprüche nur gestützt auf Art. 434 StPO geltend machen kann (siehe dazu vorne E. 2.2 und hinten E. 3.5). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit.