a und b bzw. Art. 434) entsprechend differenzierte Anträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die antragstellende Dritte von der Staatsanwaltschaft noch separat und ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entschädigungsforderungen hätte hingewiesen werden müssen. Es muss hier jedoch nicht geprüft werden, ob die GmbH ihre Ansprüche nun nachträglich noch bei der Staatsanwaltschaft anmelden kann oder ob diese bereits verwirkt sind. Im Übrigen ginge einem antragstellenden Dritten eine Instanz verloren, liesse man einen solchen Antrag direkt vor oberer Instanz zu.