Dem Beschwerdeführer, welcher geschäftsführendes Organ der antragstellenden Dritten ist, wurde die Mitteilung vom 27. April 2015 eröffnet, womit auch die antragstellende Dritte Kenntnis von der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der damit anstehenden Liquidation der angefallenen Kosten hatte. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war die gesellschaftsrechtliche Konzeption seiner Zahnarztpraxis bestens bekannt. Es wäre ihm und der von ihm beherrschten und vom selben Anwalt vertretenen GmbH möglich gewesen, anhand der einschlägigen StPO-Bestimmungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b bzw. Art.