Aus dem Umstand, dass die besondere Entschädigungskonstellation in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Einpersonen-GmbH der Staatsanwaltschaft nicht aufgefallen ist, kann weder der Beschwerdeführer noch die nun als antragstellende Dritte auftretende GmbH etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer, welcher geschäftsführendes Organ der antragstellenden Dritten ist, wurde die Mitteilung vom 27. April 2015 eröffnet, womit auch die antragstellende Dritte Kenntnis von der beabsichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der damit anstehenden Liquidation der angefallenen Kosten hatte.