Dazu gilt es vorab festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren keine Ansprüche „zu Handen der Staatsanwaltschaft“ angemeldet werden können. Wie vorne dargelegt, hat dies gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO bei der zuständigen Strafbehörde zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass die besondere Entschädigungskonstellation in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Einpersonen-GmbH der Staatsanwaltschaft nicht aufgefallen ist, kann weder der Beschwerdeführer noch die nun als antragstellende Dritte auftretende GmbH etwas zu ihren Gunsten ableiten.