___ GmbH hiermit (erst) im Beschwerdeverfahren zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geltend, weil die nach rechtlichen Kriterien voneinander abweichende Legitimation zur Geltendmachung von Ertragsausfall für den Beschwerdeführer einerseits und wirtschaftlicher Einbusse für die B.________ GmbH erst im Nachhinein erkannt wurde. Die Strafverfolgungsbehörde machte die Unterscheidung nicht und die Haussuchung vom 16. April 2014 richtete sich nicht gegen die B.________ GmbH, sondern gegen den Beschwerdeführer.