, 2013, N 1831 und 1760). In der Rechtsschrift vom 14. September 2015, S. 3, führte die antragstellende Dritte aus: „Schadenersatz für diese wirtschaftliche Einbusse macht die B.________ GmbH hiermit (erst) im Beschwerdeverfahren zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geltend, weil die nach rechtlichen Kriterien voneinander abweichende Legitimation zur Geltendmachung von Ertragsausfall für den Beschwerdeführer einerseits und wirtschaftlicher Einbusse für die B.________ GmbH erst im Nachhinein erkannt wurde.