Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss auch für Dritte, was zur Folge hat, dass diese ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen haben. Kommen sie dieser Pflicht, trotz der Möglichkeit zur Anmeldung, nicht bzw. nicht fristgemäss nach, so sind die Ansprüche verwirkt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.26 vom 15. Juni 2012 E. 2.1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 434 N 8; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 1831 und 1760).