Gemäss Art. 434 StPO können auch Dritte, wie hier die GmbH, vom Staat eine Entschädigung verlangen, wenn sie durch Verfahrenshandlungen, wie vorliegend die Beschlagnahme der Computeranlage, Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung ermöglicht es den Dritten, ihre Ansprüche direkt im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2). Entschädigungsansprüche von Dritten werden – anders als bei beschuldigten Personen (Art. 429 Abs. 2 StPO) – nicht von Amtes wegen geprüft. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt Art.