Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken (wohl mit Blick auf steuer- wie haftungsrechtliche Vorteile) dazu entschieden, seine Zahnarztpraxis in Form einer GmbH zu betreiben. Gemäss Art.