Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss Handelsregisterauszug (Beschwerdebeilage 3) alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH, sein Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten (BAUDENBA- CHER/GÖBEL/SPEITLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, 2012, Art. 775 N 5c). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2;