Anders ist die Rechtsschrift zu beurteilen, soweit sie einen Antrag im Sinne von Art. 434 StPO der B.________ GmbH enthält: Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der antragstellenden Dritten und dem Beschwerdeführer um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte handelt. Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss Handelsregisterauszug (Beschwerdebeilage 3) alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH, sein Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten (BAUDENBA- CHER/GÖBEL/SPEITLER, in: Basler Kommentar