4 schwerde lediglich die Bestätigung einer hoheitlichen Verfahrenshandlung verlangt wird, da der Beschwerdeführer hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken vermag (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 232). Auf Ziff. 3 der Beschwerdebegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Anders ist die Rechtsschrift zu beurteilen, soweit sie einen Antrag im Sinne von Art. 434 StPO der B.______