BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und von der beanstandeten Bemessung seiner Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse fehlt ihm jedoch in Bezug auf Ziff. 3 seiner Begehren, wonach er die Bestätigung der von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Entschädigung seiner Verteidigungskosten beantragt. In diesem Punkt ist er nicht beschwert, weil er den geltend gemachten Betrag vollumfänglich zugesprochen erhielt.