Am 8. Oktober 2015 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf den Antrag der B.________ GmbH sei nicht einzutreten. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer und der antragstellenden Dritten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 23. November 2015 unter Abänderung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, welche fortan wie folgt lauteten (Änderungen hervorgehoben; Ziff. 3 und 4 blieben in vorne wiedergegebener, unveränderter Form): „1. Ziff.