Eventuell sei ein Teilbetrag von 35%, ausmachend CHF 3‘640.70, als Entschädigung für Erwerbsausfall an den Beschwerdeführer und ein Teilbetrag von CHF 6‘761.30 als Entschädigung für weggefallene Deckungsbeiträge an die antragstellende Dritte zu bezahlen. 3. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten des Beschwerdeführers sei mit CHF 2‘573.60 zu bestätigen. 3 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘300.00 inkl. MWST auszurichten.“