12‘975.40. Gegenüber der Vorversion wurde die wirtschaftliche Einbusse der B.________ GmbH auf CHF 9‘202.10 und der Ertragsausfall des Beschuldigten auf CHF 1‘200.00 reduziert. Die Verteidigungskosten blieben unverändert. Am 24. August 2015 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Entschädigung für den Beschuldigten wurde auf CHF 4‘749.90 festgesetzt (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschuldigte am 14. September 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde. Gleichzeitig meldete die B.________ GmbH, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Ansprüche gemäss Art. 434 StPO an.