Dieses Total setzte sich gemäss seinen Berechnungen aus CHF 2‘573.60 für Anwaltskosten, CHF 17‘152.10 für die wirtschaftliche Einbusse der B.________ GmbH (Beschlagnahme der beiden Computer) sowie CHF 2‘000.00 als Ertragsausfall des Beschuldigten (halbtägige erkennungsdienstliche Behandlung in Bern) zusammen. Am 8. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass seine Begründung für die Entschädigungsforderung ungenügend sei. Mit Eingabe vom 3. August 2015 korrigierte er seine, wiederum auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO gestützte Entschädigungsforderung auf total CHF 12‘975.40. Gegenüber der Vorversion wurde die wirtschaftliche Einbusse der B._____