2 der Vereinbarung vom 17. März 2015 im Zivilverfahren CIV 14 2273). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 27. April 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht und setzte den Parteien Frist an, um weitere Beweisanträge zu stellen. Innert dieser Frist beantragte der Beschuldigte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung von insgesamt CHF 21‘725.70 auszurichten. Dieses Total setzte sich gemäss seinen Berechnungen aus CHF 2‘573.60 für Anwaltskosten, CHF 17‘152.10 für die wirtschaftliche Einbusse der B._____