dies kann nicht erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Entschädigung für den Verdienstausfall von A. richtet sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Auch wenn dieser Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, liegt die Beweislast beim Antragsteller, welchen eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf den Antrag der B.________ GmbH wird nicht eingetreten.