Entschädigung für die im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von Computern in einer Zahnarztpraxis entstandenen Schäden: Der Beschuldigte/Beschwerdeführer A. als alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH (Betreiberin der Zahnarztpraxis) ist – auch wenn wirtschaftlich betrachtet eine Einheit – juristisch strikt von dieser auseinander zu halten. Die B. GmbH ist im Strafverfahren gegen A. Dritte und hat allfällige Schäden, wie Deckungsbeiträge für Löhne, Miete, Abschreibungen etc., selbstständig im Verfahren nach Art. 434 StPO geltend zu machen; dies kann nicht erst im Beschwerdeverfahren erfolgen.