Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Beschluss 3001 Bern BK 15 294 MOR Telefon 031 635 48 09 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2016 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte 1. A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 2. B.________ GmbH Antragstellende Dritte gemäss Art. 434 StPO beide v.d. Rechtsanwalt C.________ Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Berufsgeheim- nisses, Verwertung fremder Leistung / Einstellung / Entschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 24. August 2015 (BJS 14 5340) Regeste Entschädigung für die im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung und Beschlag- nahmung von Computern in einer Zahnarztpraxis entstandenen Schäden: Der Beschuldig- te/Beschwerdeführer A. als alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH (Betreiberin der Zahnarztpraxis) ist – auch wenn wirtschaft- lich betrachtet eine Einheit – juristisch strikt von dieser auseinander zu halten. Die B. GmbH ist im Strafverfahren gegen A. Dritte und hat allfällige Schäden, wie Deckungsbei- träge für Löhne, Miete, Abschreibungen etc., selbstständig im Verfahren nach Art. 434 StPO geltend zu machen; dies kann nicht erst im Beschwerdeverfahren erfolgen. Die Ent- schädigung für den Verdienstausfall von A. richtet sich nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Auch wenn dieser Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, liegt die Beweislast beim Antragsteller, welchen eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs trifft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf den Antrag der B.________ GmbH wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zu drei Viertel, aus- machend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, ausmachend CHF 250.00, der B.________ GmbH auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der antragstellenden Dritten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Begründung: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie Verwertung frem- der Leistungen fand am 16. April 2014 eine Hausdurchsuchung in den Praxisräum- lichkeiten der antragstellenden Dritten, B.________ GmbH, in E.________ statt. An- lässlich dieser Hausdurchsuchung wurden zwei Computer sichergestellt und an den Fachbereich Digitale Forensik zur Sicherung der Daten weitergeleitet. Nach Abschluss dieser Arbeiten wurden die beiden Computer dem Beschuldigten, respektive der an- tragstellenden Dritten, am 28. April 2014 wieder zurückgegeben. 2 Im parallel zu diesem Strafverfahren laufenden arbeitsrechtlichen Zivilverfahren zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (seiner ehemaligen Arbeitgeberin) schlossen die Parteien am 17. März 2015 einen Vergleich, in welchem die Privatklä- gerin ihr Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens erklärte und die Straf- anträge zurückzog (Ziff. 2 der Vereinbarung vom 17. März 2015 im Zivilverfahren CIV 14 2273). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Mitteilung vom 27. April 2015 die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht und setzte den Parteien Frist an, um weitere Beweisanträge zu stellen. Innert dieser Frist beantragte der Beschuldigte, ihm sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO eine Entschädigung von insge- samt CHF 21‘725.70 auszurichten. Dieses Total setzte sich gemäss seinen Berech- nungen aus CHF 2‘573.60 für Anwaltskosten, CHF 17‘152.10 für die wirtschaftliche Einbusse der B.________ GmbH (Beschlagnahme der beiden Computer) sowie CHF 2‘000.00 als Ertragsausfall des Beschuldigten (halbtägige erkennungsdienstliche Behandlung in Bern) zusammen. Am 8. Mai 2015 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mit, dass seine Begründung für die Entschädigungsforderung ungenü- gend sei. Mit Eingabe vom 3. August 2015 korrigierte er seine, wiederum auf Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO gestützte Entschädigungsforderung auf total CHF 12‘975.40. Gegenüber der Vorversion wurde die wirtschaftliche Einbusse der B.________ GmbH auf CHF 9‘202.10 und der Ertragsausfall des Beschuldigten auf CHF 1‘200.00 redu- ziert. Die Verteidigungskosten blieben unverändert. Am 24. August 2015 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Die Entschädigung für den Beschuldig- ten wurde auf CHF 4‘749.90 festgesetzt (Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschuldigte am 14. September 2015 (Datum Poststempel) Be- schwerde. Gleichzeitig meldete die B.________ GmbH, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Ansprüche gemäss Art. 434 StPO an. Die gemeinsam eingereichte Rechtsschrift enthielt folgende Begehren: „1. Ziff. 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, im Verfahren BJS 5340/P17 sei insoweit aufzuheben, als die Entschädigung für die wirtschaftliche Ein- busse durch Beschlagnahme der Computer Macintosh (Desktop) iMac (03iMac) und Macintosh (Desktop) iMac (06iMac) vom 16. April 2014 bis zum 28. April 2014 und der Ertragsausfall von Frei- tagnachmittag, 25. April 2014, wegen ED-Behandlung in Bern auf CHF 2‘176.80 festgesetzt wird. 2. Die Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse durch Beschlagnahme der Computer Macintosh (Desktop) iMac (03iMac) und Macintosh (Desktop) iMac (06iMac) vom 16. April 2014 bis zum 28. April 2014 an den Beschwerdeführer sei auf CHF 9‘202.10 und der Ertragsausfall von Freitag- nachmittag, 25. April 2014, wegen ED-Behandlung in Bern an den Beschwerdeführer sei auf CHF 1‘200.00, total auf CHF 10‘402.10, festzusetzen. Eventuell sei ein Teilbetrag von 35%, ausmachend CHF 3‘640.70, als Entschädigung für Erwerbs- ausfall an den Beschwerdeführer und ein Teilbetrag von CHF 6‘761.30 als Entschädigung für weg- gefallene Deckungsbeiträge an die antragstellende Dritte zu bezahlen. 3. Die Entschädigung für die Verteidigungskosten des Beschwerdeführers sei mit CHF 2‘573.60 zu bestätigen. 3 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘300.00 inkl. MWST auszurichten.“ Am 8. Oktober 2015 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf den Antrag der B.________ GmbH sei nicht einzutreten. Die Verfahrens- kosten seien dem Beschwerdeführer und der antragstellenden Dritten je zur Hälfte aufzuerlegen. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer am 23. November 2015 unter Abänderung der Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2, welche fortan wie folgt lau- teten (Änderungen hervorgehoben; Ziff. 3 und 4 blieben in vorne wiedergegebener, unveränderter Form): „1. Ziff. 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 24. August 2015 im Verfahren BJS 5340/P17 sei insoweit aufzuheben, als die Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse durch Beschlagnahme der Computer Macintosh (Desktop) iMac (03iMac) und Macintosh (Desktop) iMac (06iMac) vom 16. April 2014 bis zum 28. April 2014 und der Ertragsausfall von Freitagnachmittag, 25. April 2014, wegen ED-Behandlung in Bern auf CHF 2‘176.80 festgesetzt wird. 2. Die Entschädigung für die wirtschaftliche Einbusse durch Beschlagnahme der Computer Macintosh (Desktop) iMac (03iMac) und Macintosh (Desktop) iMac (06iMac) vom 16. April 2014 bis zum 28. April 2014 an den Beschwerdeführer [sei auf CHF 9‘202.10] und der Ertragsausfall von Frei- tagnachmittag, 25. April 2014, wegen ED-Behandlung in Bern an den Beschwerdeführer und an die antragstellende Dritte sei auf CHF 9‘202.10 [CHF 1‘200.00, total auf CHF 10‘402.10,] festzuset- zen. Eventuell sei ein Teilbetrag von 35%, ausmachend CHF 3‘220.70 [CHF 3‘640.70], als Entschädi- gung für Erwerbsausfall an den Beschwerdeführer und ein Teilbetrag von CHF 5‘981.40 [CHF 6‘761.30] als Entschädigung für weggefallene Deckungsbeiträge an die antragstellende Dritte zu bezahlen.“ 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und von der beanstandeten Bemessung seiner Entschädigung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, womit er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse fehlt ihm jedoch in Bezug auf Ziff. 3 seiner Begeh- ren, wonach er die Bestätigung der von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Ent- schädigung seiner Verteidigungskosten beantragt. In diesem Punkt ist er nicht be- schwert, weil er den geltend gemachten Betrag vollumfänglich zugesprochen erhielt. Nicht angefochtene Ziffern vorinstanzlicher Verfügungen müssen nicht von der Be- schwerdekammer bestätigt werden. Es fehlt an der Beschwer, wenn mit der Be- 4 schwerde lediglich die Bestätigung einer hoheitlichen Verfahrenshandlung verlangt wird, da der Beschwerdeführer hierdurch keinen für sich günstigeren Entscheid zu er- wirken vermag (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N 232). Auf Ziff. 3 der Beschwerdebegehren ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 2.2 Anders ist die Rechtsschrift zu beurteilen, soweit sie einen Antrag im Sinne von Art. 434 StPO der B.________ GmbH enthält: Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der antragstellenden Dritten und dem Be- schwerdeführer um zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte han- delt. Der Beschwerdeführer ist zwar gemäss Handelsregisterauszug (Beschwerdebei- lage 3) alleiniger Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH, sein Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtli- chen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten (BAUDENBA- CHER/GÖBEL/SPEITLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, 2012, Art. 775 N 5c). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädi- gung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b mit Hinweisen). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer aus freien Stü- cken (wohl mit Blick auf steuer- wie haftungsrechtliche Vorteile) dazu entschieden, seine Zahnarztpraxis in Form einer GmbH zu betreiben. Gemäss Art. 434 StPO können auch Dritte, wie hier die GmbH, vom Staat eine Ent- schädigung verlangen, wenn sie durch Verfahrenshandlungen, wie vorliegend die Be- schlagnahme der Computeranlage, Schaden erlitten haben. Diese Bestimmung er- möglicht es den Dritten, ihre Ansprüche direkt im Rahmen des Strafprozesses geltend zu machen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafpro- zessrechts, BBl 2006 1331 Ziff. 2.10.3.2). Entschädigungsansprüche von Dritten wer- den – anders als bei beschuldigten Personen (Art. 429 Abs. 2 StPO) – nicht von Am- tes wegen geprüft. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 434 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss auch für Dritte, was zur Folge hat, dass diese ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen haben. Kommen sie dieser Pflicht, trotz der Möglichkeit zur Anmel- dung, nicht bzw. nicht fristgemäss nach, so sind die Ansprüche verwirkt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.26 vom 15. Juni 2012 E. 2.1; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 434 N 8; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 1831 und 1760). In der Rechtsschrift vom 14. September 2015, S. 3, führte die antragstellende Dritte aus: „Schadenersatz für diese wirtschaftliche Einbusse macht die B.________ GmbH hiermit (erst) im Be- schwerdeverfahren zu Handen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geltend, weil die nach rechtli- chen Kriterien voneinander abweichende Legitimation zur Geltendmachung von Ertragsausfall für den Beschwerdeführer einerseits und wirtschaftlicher Einbusse für die B.________ GmbH erst im Nachhinein erkannt wurde. Die Strafverfolgungsbehörde machte die Unterscheidung nicht und die Haussuchung vom 16. April 2014 richtete sich nicht gegen die B.________ GmbH, sondern gegen den Beschwerdeführer. 5 Der Beschwerdeführer und die B.________ GmbH bilden wirtschaftlich eine Einheit (Beilage 3). Er ist Ei- gentümer sämtlicher Stammanteile des Stammkapitals von CHF 20‘000.00 der B.________ GmbH. Ob die gesamte Entschädigung ihm ausgerichtet oder ob sie aufgeteilt wird, führt wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis.“ Dazu gilt es vorab festzuhalten, dass im Beschwerdeverfahren keine Ansprüche „zu Handen der Staatsanwaltschaft“ angemeldet werden können. Wie vorne dargelegt, hat dies gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO bei der zuständigen Strafbehörde zu erfolgen. Aus dem Umstand, dass die besondere Entschädigungskonstellation in Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Einpersonen-GmbH der Staatsanwaltschaft nicht aufge- fallen ist, kann weder der Beschwerdeführer noch die nun als antragstellende Dritte auftretende GmbH etwas zu ihren Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer, welcher geschäftsführendes Organ der antragstellenden Dritten ist, wurde die Mitteilung vom 27. April 2015 eröffnet, womit auch die antragstellende Dritte Kenntnis von der beab- sichtigten Einstellung des Strafverfahrens und der damit anstehenden Liquidation der angefallenen Kosten hatte. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war die ge- sellschaftsrechtliche Konzeption seiner Zahnarztpraxis bestens bekannt. Es wäre ihm und der von ihm beherrschten und vom selben Anwalt vertretenen GmbH möglich ge- wesen, anhand der einschlägigen StPO-Bestimmungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b bzw. Art. 434) entsprechend differenzierte Anträge zu stellen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die antragstellende Dritte von der Staatsanwaltschaft noch separat und ausdrücklich auf die unterschiedlichen Entschädigungsforderungen hätte hingewiesen werden müssen. Es muss hier jedoch nicht geprüft werden, ob die GmbH ihre An- sprüche nun nachträglich noch bei der Staatsanwaltschaft anmelden kann oder ob diese bereits verwirkt sind. Im Übrigen ginge einem antragstellenden Dritten eine Instanz verloren, liesse man ei- nen solchen Antrag direkt vor oberer Instanz zu. Nach dem Gesagten ist auf den erst vor der Beschwerdekammer geltend gemachten Antrag im Sinne von Art. 434 StPO der B.________ GmbH nicht einzutreten. 3. 3.1 Im Folgenden gilt es einzig noch die vom Beschwerdeführer gerügte Bemessung sei- ner Entschädigung unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (wirtschaftliche Ein- busse) zu überprüfen, denn die Entschädigung für seine Verteidigungskosten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) hat er vollumfänglich zugesprochen erhalten (siehe vorne E. 2.1) und weitere Schäden, die über seinen Verdienstausfall hinausgehen, wären bei der GmbH angefallen, welche im Verfahren Dritte und nicht Beschuldigte ist, und ihre Entschädigungsansprüche nur gestützt auf Art. 434 StPO geltend machen kann (siehe dazu vorne E. 2.2 und hinten E. 3.5). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat die beschuldigte Person, sofern sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Der Gesetzgeber hatte bei der wirtschaftlichen Einbusse primär die Lohn- oder Er- werbseinbusse, die wegen der vorläufigen Verhaftung oder der Beteiligung an den 6 Verfahrenshandlungen erlitten wurde, sowie mögliche Reisekosten vor Augen (Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Unter Lohn- oder Erwerbseinbusse wird der gesamte Verdienstausfall aus selbststän- diger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit verstanden (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 23). Die Entschädigung ist gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Beweislast liegt jedoch bei der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mit- wirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsan- spruchs (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die gewünschten Informationen aber nicht, so wird der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutge- heissen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., Art. 429 N 31a). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1 folgt aus dem Hinweis in Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO nur, dass die Strafbehörde die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO aufzufordern hat, ihre Ansprüche zu beziffern und zu be- legen (Urteil 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3). Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Am- tes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (vgl. auch Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO, wonach die Zi- vilklage der Privatklägerschaft auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn sie nicht hinrei- chend beziffert oder begründet ist). Dies entspricht denn auch der zivilrechtlichen Re- gelung, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Din- ge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2015 von der Staatsanwaltschaft aufge- fordert wurde, seine Entschädigungsforderung zu belegen, reichte er am 3. August 2015 folgende Dokumente ein: - eine Tabelle mit den von ihm am 16./17./23./24./25. April 2014 geplanten Be- handlungen; - eine Tabelle mit den Umsätzen pro Behandler für die Arbeitstage vom 1. bis 30. April 2014 mit den erfassten Leistungen, Medikamente, Technik, Labor etc.; - eine Tabelle mit den Umsätzen pro Behandler für die Monate April bis De- zember 2014; - eine korrigierte Tabelle Ertragsausfall des Beschwerdeführers für den Zeit- raum vom 16./17./23./24./25. April 2014 mit durchschnittlichem Tagesumsatz. 7 Gestützt auf diese Unterlagen berechnete die Staatsanwaltschaft seine wirtschaftli- che Einbusse wie folgt: Anhand des Gesamtumsatzes des Beschwerdeführers für die Monate Mai bis De- zember 2014 von total CHF 390‘675.30 errechnete sie bei 174 relevanten Werktagen (8 Monate x 21.75 Arbeitstage pro Monat) einen durchschnittlichen Tagesumsatz von CHF 2‘245.30. Diesen durchschnittlichen Tagesumsatz multiplizierte sie mit den An- zahl Tagen, an denen ein Erwerbsausfall erlitten wurde (4,5 Tage), und erhielt so ei- nen entgangenen Umsatz von CHF 10‘103.85. Davon wurde der Umsatz von CHF 2‘847.90, welchen der Beschwerdeführer an diesen Tagen trotz fehlender EDV- Anlage erwirtschaften konnte, abgezogen. Der sich daraus ergebende Umsatzverlust von CHF 7‘255.95 wurde in der Folge mit einer marktüblichen „Gewinnmarge“ von 30% verrechnet. Auf diese Weise gelangte die Staatsanwaltschaft auf den von ihr berücksichtigten „Nettogewinn“ in der Höhe von CHF 2‘176.80. 3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert den von der Staatsanwaltschaft verwendeten Begriff „Nettogewinn“ (Replik, S. 4, Fussnote 1). Er führt aus, dass der ihm durch seine GmbH als Arbeitgeberin geschuldete Lohn kein Gewinn sei, weder für ihn (Einkom- men), noch für seine GmbH (Aufwand). Lohn stehe ihm gegenüber seiner GmbH un- abhängig von den Auswirkungen der Strafuntersuchung BJS 5340 zu, weil er arbeits- rechtlich seine Arbeitsleistung nie verweigert habe. Es sei seine GmbH, welche Er- satzleistungen vom Staat benötige, die sämtliche durch die Wegnahme des Compu- ters betroffenen Deckungsbeiträge umfassen, sowohl diejenigen für die Löhne der Dentalassistentinnen, die Miete, die Abschreibungen usw. als auch diejenigen für sei- ne eigene Entlöhnung (Replik, S. 4). Würde man dem Beschwerdeführer – der damit eine Lohnfortzahlungspflicht seiner „Arbeitgeberin“ für die entsprechende Zeitspanne behauptet – folgen, so wäre ihm überhaupt kein unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigender Er- werbsausfallschaden entstanden, sondern einzig der lohnzahlungspflichtigen GmbH. Wenn es sich tatsächlich so verhielte (ein aktueller Arbeitsvertrag findet sich nicht in den Akten), müsste der Schaden vollumfänglich von der antragstellenden Dritten, der GmbH, geltend gemacht werden. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen und dem im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann diese Behauptung des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben. 3.4 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den durch- schnittlichen Tagesumsatz falsch berechnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe fäl- schlicherweise eine Berechnungsperiode verwendet, welche aus den Monaten Mai bis Dezember 2014 bestehe, also einschliesslich des Monats Juli 2014, in welchem er wegen seiner Ferienabwesenheit mit CHF 23‘649.15 nur rund die Hälfte des in den übrigen Monaten erzielten Umsatzes erreicht habe. Der Ausreisser Juli 2014 dürfe zur Berechnung eines aussagekräftigen Durchschnittswertes nicht berücksichtigt werden. Ohne den Monat Juli errechnet der Beschwerdeführer einen leicht höheren durch- schnittlichen Tagesumsatz von CHF 2‘410.00. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die verwendete Be- rechnungsperiode, welche nicht einmal ein ganzes Jahr umfasst, ist in vergleichswei- 8 ser Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 5A_708/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2.1 (Durchschnittswert der letzten drei Jahre) ohnehin kaum aussagekräftig. Vielmehr hätten auch noch die Umsatzzahlen der vorangehenden Monate Dezember 2013, Januar, Februar und März 2014 mitberücksichtigt werden können. Dass die Zahlen dieser Monate nicht eingereicht und entsprechend von der Staatsanwaltschaft auch nicht berücksichtigt werden konnten, kommt dem Beschwer- deführer womöglich zu Gute, weil seine Praxis den Betrieb erst am 1. Dezember 2013 aufnahm (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. April 2014, Z. 132), sich da- mals also noch in der Startphase befand und sich deshalb die Umsatzzahlen dieser ersten Monate erfahrungsgemäss wohl eher im unterdurchschnittlichen Bereich be- wegt haben dürften. Es geht nicht an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des von ihm gelieferten, limitierten Zeitfensters auch noch nach Belieben nicht aussagekräftige „Ferienzeit“ unberücksichtigt haben möchte. Dass die Staatsanwaltschaft den durch- schnittlichen Tagesumsatz schlussendlich mit den Zahlen derjenigen Monate errech- nete, die ihr geliefert wurden, ist nicht zu beanstanden. 3.5 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer den von der Staatsanwaltschaft vorge- nommenen Abzug von 70% als Deckungsbeitrag für Löhne, Miete, Abschreibungen etc. Ihm sei nach Abzug des in der fraglichen Periode effektiv erwirtschafteten Umsat- zes, der volle Umsatzausfall zu ersetzen und nicht lediglich 30% davon. Durch den Wegfall der Deckungsbeiträge entstehe eine wirtschaftliche Einbusse, die entschädigt werden müsse. Hingegen räumt der Beschwerdeführer ein, dass die von der Staats- anwaltschaft angenommenen 70% in einer „zutreffenden Grössenordnung“ liegen würden (Beschwerde, S. 5; Replik, S. 5). Es sei jedoch auf die Umsatzbeteiligung bei seiner früheren Arbeitgeberin abzustellen, bei welcher ihm 35% zugestanden seien, respektive lediglich 65% auf die Deckung der übrigen Kosten entfallen seien. Hieraus ergebe sich die im Eventualantrag des Rechtsbegehrens Ziff. 2 dargestellte Auftei- lung. Zunächst ist auf das vorne bei E. 2.2 Erwähnte zu verweisen, wonach der Beschwer- deführer als natürliche Person strikt von seiner GmbH zu unterscheiden ist. Sein ver- tragliches Verhältnis zur GmbH lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Er selber behauptet, Arbeitnehmer seiner GmbH zu sein; dies belegt er jedoch nicht. Arbeit- nehmer wäre er nur, wenn er gegenüber der GmbH in einem weisungsgebundenen Subordinationsverhältnis stünde (BGE 130 III 213 E. 2.1), was angesichts der von ihm behaupteten wirtschaftlichen Beherrschung der GmbH wiederum fragwürdig erscheint (vgl. BGE 125 III 78 E. 4). Entscheidend ist jedoch nicht die zivilrechtliche Qualifikation seines Verhältnisses zur GmbH, sondern dass er im Rahmen dieser GmbH als Zahn- arzt ein Einkommen erzielt und dass er den Ausfall eben dieses Einkommens darle- gen müsste, wenn er eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO gel- tend machen will. Denn nur dies entspricht seinem Schaden im Sinne dieser Bestim- mung. Schäden für ausgefallene Deckungsbeiträge sind, wie von ihm selbst darge- legt, der GmbH als Betreiberin der Zahnarztpraxis angefallen und somit auch von die- ser geltend zu machen. Obwohl der Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist, gilt hier – wie vorne bei E. 3.1 dargelegt – der Untersuchungs- grundsatz nicht. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begrün- 9 den und auch zu belegen. Dem ist der Beschwerdeführer, der seit Einreichung des Entschädigungsantrags mit jeder Eingabe neue Zahlen errechnete, nicht nachge- kommen. Es scheint, dass er nicht offenlegen will, was er verdient. So steht beim „Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse“ ein Netto-Einkommen von CHF 0.00 und bei Bemerkungen: „Momentan lebe ich von meinem Ersparten, Lohnausweis 2011: 233‘417, Lohnausweis 2012: 284‘356“ – dies am 16. April 2014, also zu einem Zeitpunkt, als die Praxis bereits seit viereinhalb Monaten in Betrieb war. Der Be- schwerdeführer erzielt mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit ein Einkommen – sei dies aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit – welches er gegenüber den Steuerbehörden ausweisen muss, also existieren auch für die hier interessieren- de Zeitperiode im Jahr 2014 entsprechende Belege, welche er hätte einreichen müs- sen. Ausserdem ist die GmbH buchführungspflichtig, womit sein Honorar/Lohn für die Führung einer ordentlichen Buchhaltung exakt bekannt sein muss. Die von ihm mit Beschwerdebeilage 5 eingereichte Erfolgsrechnung der GmbH für das Jahr 2014 ist diesbezüglich nicht aufschlussreich. Unter dem Posten „Salaires“ ist dort zwar ein To- tal von CHF 339‘315.10 aufgeführt, dieses ist jedoch nicht nach einzelnen Stellen auf- geschlüsselt (Zahnarzt, DentalassistentInnen, Empfang o.Ä.) womit ein Rückschluss auf seine Einkünfte nicht möglich ist. Vor dem Hintergrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ist es nicht zu bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft seine Entschädigung anhand der von ihm gelie- ferten Daten, wie vorne bei E. 3.2 wiedergegeben, errechnete. Auch scheint die von der Staatsanwaltschaft angenommene Umsatzbeteiligung des Beschwerdeführers von 30%, wie von ihm selbst bestätigt, durchaus plausibel. Warum auf die Umsatzbeteili- gung bei seiner vorherigen Arbeitgeberin abzustellen sein sollte, ist nicht nachvoll- ziehbar. Ebenso wenig schadet es, dass die Staatsanwaltschaft beim errechneten, zu entschädigenden Betrag begriffstechnisch nicht ganz korrekt von „Nettogewinn“ sprach. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1, bzw. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Beschwerdeführer und der antragstellenden Dritten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Drei Viertel der Kosten entfallen auf die Behandlung der Beschwerde und ein Viertel auf das Nichteintreten im Zusam- menhang mit dem Antrag. 10 Bern, 12. Januar 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsa- chen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11