7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft gewährte amtliche Verbeiständung gilt – unter Vorbehalt eines Widerrufs – auch im Beschwerdeverfahren (134 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).