_ vom 26. Juni 2015 nicht zu beanstanden und das Protokoll somit in den Akten zu belassen. Gleiches gilt damit auch für den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Juni 2015 sowie die fraglichen Einvernahmeprotokollpassagen vom 6. August 2015. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.