Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand ableiten, dass die Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (H.________) von Beginn an parteiöffentlich erfolgen soll. Anders als er meint, kann daraus nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft zweifle selber an ihrem mit Blick auf F.________ gewählten Vorgehen. Zusammenfassend ist die unter Ausschluss der Teilnahmerechte (und Mitwirkungsrechte) des Beschwerdeführers erfolgte Einvernahme von F.________ vom 26. Juni 2015 nicht zu beanstanden und das Protokoll somit in den Akten zu belassen.