Eine einmal gewährte Akteneinsicht steht einer Beschränkung des Teilnahmerechts in einem späteren Verfahrensstadium nicht entgegen. Auch wenn mit Blick auf die bereits bekannten Vorwürfe die im Sinn von Art. 101 StPO statuierte „erste Einvernahme“ erfolgt ist und die wichtigsten Beweise erhoben worden sind, schliesst dies eine weitere „erste Einvernahme“ hinsichtlich neuen, insbesondere von anderen, bisher nicht bekannten Personen erhobenen Vorwürfen nicht aus. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand ableiten, dass die Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson (H.________) von Beginn an parteiöffentlich erfolgen soll.