an derselben Kollusionsgefahr bestanden hätte, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu Recht von der Teilnahme ausgeschlossen. Anders als der Beschwerdeführer meint, braucht die Kollusionsgefahr nicht noch weiter begründet zu werden und darf als genügend konkret bezeichnet werden. Die in der Beschwerde weiter erhobenen Argumente vermögen kein anderes Ergebnis zu erzielen. Eine einmal gewährte Akteneinsicht steht einer Beschränkung des Teilnahmerechts in einem späteren Verfahrensstadium nicht entgegen.