6.3 Gestützt auf die Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 1. Juni 2015 bestanden – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – konkrete Anhaltspunkte, dass die noch zu ermittelnde Person weitere, bisher noch nicht bekannte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben könnte. Da es sich bei der zu ermittelnden Person ebenfalls um eine „Freundin“ des Beschwerdeführers gehandelt hat, welche sich auf Einladung und mit finanzieller Unterstützung des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten hat, ist die Annahme der Staatsanwaltschaft, wonach bei einer vorgängigen Bekanntgabe der Einvernahme und Teilnahme des Beschwerdeführers