Anwendung findet diese Rechtsprechung ferner nicht nur in Fällen, in welchen zu bereits untersuchten Sachverhalten Fragen gestellt werden sollen, sondern auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die zu befragende (Auskunfts-) Person weitere Belastungen gegen den Beschuldigten erheben könnte, zu denen dieser selber noch nicht befragt worden ist. 6.3 Gestützt auf die Eingabe der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 1. Juni 2015 bestanden – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – konkrete Anhaltspunkte, dass die noch zu ermittelnde Person weitere, bisher noch nicht bekannte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erheben könnte.