7 Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7b). Diese Rechtsprechung bezieht sich ausdrücklich auf die Vernehmung Mitbeschuldigter, hat aber mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, wonach alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln sind, auch für Einvernahmen von anderen Personen – hier von Auskunftspersonen – zu gelten.