Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Dagegen ist (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, vgl. Art. 108 StPO) eine Beschränkung der Parteirechte im Sinn von Art. 101 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO nicht gerechtfertigt, wenn die beschuldigte Person bereits einschlägig einvernommen worden ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2).