Die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit erfolgte damit in Anlehnung an Art. 101 StPO, wonach bei Vorliegen sachlicher Gründe vorläufig ein Teilnahmerecht an der Einvernahme verweigert werden kann. Entsprechende sachlichen Gründe liegen laut Bundesgericht insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Dies trifft zu, wenn die Befragung der Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1).